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Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen

BFH, Urt. v. 16.11.2005 - VI R 151/00; BFH, Urt. v. 16.11.2005 - VI R 151/99

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997 200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

Aufwendungen des Arbeitgebers führen bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 200 DM (110 €) eingehalten wird (Änderung der Rechtsprechung).

In einem Streitfall hatte der Arbeitgeber für seine Beschäftigten einmal jährlich ein Ski-Wochenende in Österreich veranstaltet. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten für zwei Abendessen und den Skipass tragen. Die übrigen Aufwendungen für die Ski-Wochenenden, die pro Arbeitnehmer jeweils 200 DM überstiegen, zahlte der Arbeitgeber. Er führte für diese Zuwendungen pauschale Lohnsteuer ab. Ungeachtet dessen war er allerdings der Auffassung, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu besteuern seien.

Dieser Ansicht folgten weder das FG noch der BFH. Der BFH bestätigte vielmehr seine bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten einer Freigrenze ein solches Eigengewicht erlangen, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Diese Freigrenze betrug nach Ansicht des BFH für die Streitjahre 1996 und 1997 je teilnehmendem Arbeitnehmer 200 DM (ab 2002: 110 €, vgl. R 72 LStR 2006). In einem anderen Fall hatte der BFH über eine zweitägige Betriebsveranstaltung zu entscheiden. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Veranstaltung überschritten die maßgebliche Freigrenze nicht. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn seien, weil es sich bei der fraglichen Veranstaltung schon wegen ihrer zweitägigen Dauer nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung handele. Das FG gab der Klage des Arbeitgebers statt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen nicht schon deshalb zu Arbeitslohn führen, weil die Veranstaltung länger als einen Tag dauert. Solche Veranstaltungen können nach Ansicht des BFH ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht zu Arbeitslohn führen. Auch bei Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauern, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse allerdings nicht gegeben, wenn die für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze überschritten wird.

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