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Aktuelles

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige und Pflegepersonen

Durch das sog. Hartz-III-Gesetz können sich erstmals vom 01.02.2006 an – auf Antrag - folgende Personengruppen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern:
  • Selbständig Tätige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst;
  • Pflegepersonen, die Angehörige mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen;
  • Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung außerhalb der EU oder außerhalb der sog. assoziierten Staaten ausüben
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht auf Antrag:
  • Vorversicherungszeit, d. h. der Antragsteller muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld) bezogen haben
  • Unmittelbarkeit, d. h. die Zeit zwischen der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung (die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt) und dem Versicherungspflichtverhältnis darf nicht mehr als ein Monat betragen
  • keine anderweitige Arbeitslosenversicherungspflicht

Folgende Ausschlussfrist und Übergangsregelung sind zu beachten:

Der Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung ist spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung zu stellen.

Personen, die zum 01.02.2006 die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis dem Grunde nach erfüllen, können den Antrag noch bis zum 31.12.2006 stellen. Damit haben auch langjährig Selbständige die Möglichkeit, sich bei Nachweis der o. g. Voraussetzungen freiwillig zu versichern.

Beginn und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses:

Die Versicherungspflicht beginnt am Tag des Eingangs des Antrags; frühestens mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet entweder bei Bezug einer Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld), bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Zahlungsverzug länger als 3 Monate.

Befristung: Für die Personenkreise der Selbständigen und Auslandsbeschäftigten ist die Regelung zunächst bis zum 31.12.2010 befristet.

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