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Angaben in einem ordnungsmäßigen Fahrtenbuch

Mit Urteil vom 16.03.2006 (VI R 87/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut zur Frage der notwendigen Angaben in einem Fahrtenbuch Stellung genommen. Danach gelten folgende Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit:
  1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
  2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
  3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
  4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Hiervon unbenommen ist die Regelung für Ärzte, die auf Grund ihrer ärztlichen Schweigepflicht Angaben über die besuchten Patienten nicht direkt im Fahrtenbuch Tätigen müssen. Hier können in Zweifelsfällen ergänzende Unterlagen zugezogen werden.

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