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Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz:

BBFH hält die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen für verfassungsrechtlich unbedenklich

Durch das Alterseinkünftegesetz leitet der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebezügen auf die sog. nachgelagerte Besteuerung über. Danach steigt der Besteuerungsanteil solcher Renten --abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns-- von zunächst 50 v.H. schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 v.H. an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60 v.H. abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 v.H.

Durch Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs eine erste Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz getroffen. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm im Jahr 2005 zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Nach der Konzeption des Alterseinkünftegesetzes müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98 v.H. versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb zumindest mit 98 v.H. als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften abziehbar sein.

Der X. Senat lässt die Frage, ob die Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, dahingestellt. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen der Spezialregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Altersvorsorgeaufwendungen –so auch Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen-- mit konstitutiver Wirkung dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen.

Die beschränkte Abziehbarkeit der Beitragszahlungen ist nach Auffassung des X. Senats isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Zusammenhang mit der Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse werde zu entscheiden sein, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht in seinem sog. Renten-Urteil ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe. Danach dürfen Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Hierauf komme es im Streitfall nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden könne.

Der X. Senat geht davon aus, dass die Problematik einer etwaigen Überbesteuerung die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in absehbarer Zeit erreichen wird. Einschlägig sind insbesondere die in der Steuerrechtsliteratur erörterten Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger keine steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung erhalten, sondern die Beitragszahlungen in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten hat.

Die Frage, ob eine Zweifachbesteuerung hinsichtlich der Renteneinkünfte vorliegt, kann nach Ansicht des BFH erst im Zeitpunkt des Zuflusses der Renteneinnahmen (Auszahlungsphase) beurteilt werden.

Im Musterrechtsbehelf des DStV vom 9. 2. 2006 wird in der Begründung die Ansicht vertreten, dass die Rentenversicherungsbeiträge aus systematischen Gründen als vorweggenommene Werbungskosten Berücksichtigung finden müssen.

Darüber hinaus sieht der DStV im Gegensatz zum BFH eine systembedingte Zweifachbesteuerung (nur beschränkter Sonderausgabenabzug) schon in der Einzahlungsphase als gegeben an.

Der BFH hat seine Aussagen zwar "nur" im Rahmen eines AdV-Verfahrens gemacht, jedoch ist der Beschluss sehr sorgfältig und ausführlich begründet. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der BFH in einem Hauptsacheverfahren nicht anders entscheiden würde. Die Aussichten, mit dem DStV-Musterrechtsbehelf im Einspruchsverfahren erfolgreich zu sein, sind durch den Beschluss des BFH erheblich gesunken. Das beim BFH anhängige Verfahren (X R 11/05), das zurzeit noch zum Ruhen etwaiger Einsprüche führen dürfte, dürfte im Ergebnis vom BFH ebenfalls abschlägig beschieden werden.

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