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Privatnutzung von PC und sonstigen Telekommunikationsgeräten bei Selbständigen

Bei Selbständigen führt die Privatnutzung von betrieblichen PC und sonstigen Telekommunikationsgeräten zu einer gewinnerhöhenden Entnahme, da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG für diesen Personenkreis nicht anwendbar ist.

Eine Erweiterung des § 3 Nr. 45 EStG auf Steuerzahler mit Gewinneinkünften würde diesen die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (FG Münster - Urteil vom 17.08.05,12 K 3383/03 E; Revision eingelegt – Az beim BFH XI R 50/05). Ein Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen angewiesen ist. Diese unterschiedliche Interessenlage rechtfertigt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern.

§ 3 Nr. 45 EStG wirkt auch steuervereinfachend, weil er Erfassungs- und Bewertungsaufwand vermeidet, den der Arbeitgeber im Hinblick auf die nur begrenzte Freistellung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ansonsten leisten müsste. Damit stimmt auch die Zielrichtung der Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Anliegen des Klägers nicht überein.

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