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Medizinischer Eingriff zur Empfängnisverhütung als umsatzsteuerpflichtige Leistung

Das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung ist kein medizinischer Eingriff, der zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen wird. Eingriffe zur Empfängnisverhütung fallen nicht unter die Steuerbefreiung des §4 Nr. 14 UStG.

Hessisches Finanzgericht, 6 K 1378/06, Urteilvom16.11.2006, rkr.
Fundstelle: LEXinform 5004525, EFG 2007, S. 1561

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