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Integrierte Versorgung nach §§140 a ff SGB V; Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Tätigkeit

Die zwischen Krankenkasse und Arzt vereinbarte Fallpauschale umfasst Vergütungen sowohl für freiberufliche (§18 EStG) als auch für gewerbliche (§15 EStG) Tätigkeiten. Soweit diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es bei der integrierten Versorgung unter der Voraussetzung, dass die vom BFH aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze (1,25 %) überschritten ist, nach §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen. Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte haben die Einkünfte somit insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Zudem unterliegt der Gewinn der Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuer.

Bundesministerium der Finanzen, IV B 2 -S-2240 -33/06, Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 01.06.2006, Fundstelle: DB 2006, S. 1763; DStR 2006, S. 1891, Lexinform 5230230

Kommentar:

Der BMF-Erlass vom 01.06.2006 geht in mehrfacher Hinsicht an der Praxis vorbei. Integrationsverträge werden auf Leistungserbringerseite von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Reha-Pflegeeinrichtungen und Apotheken abgeschlossen.

Steuerlich differenzieren sich diese Vertragsparteien wie folgt:

Freiberufler i.S.d. §18 EStG

     - Ärzte
     - Zahnärzte
     - Psychotherapeuten
Gewerbetreibende i.S.d. §15 EStG

     - Krankenhäuser
     - Reha-Pflegeeinrichtungen
     - Apotheken

Nunmehr werden Integrationsverträge in zwei verschiedenen Fallgruppen unterschieden:

• Kooperations-Modell
     Leistungserbringer begründen keine Gesellschaft
     U.U. Problematik des umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch

• Gesellschafts-Modell
     Leistungserbringer begründen Gesellschaft
     U.U. Problematik des umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch - Abfärbetheorie.

Darüber hinaus ist der Erlass in seiner Formulierung ungenau, soweites um die Begrenzung auf 1,25 % geht. Hierbei lässt der Erlass zum einen vollkommen außer Betracht, die dem Arzt die Abgabe von Arzneimitteln rechtlich untersagt ist. Insoweit kann bei regelgerechtem Verhalten seitens des Arztes keine gewerbliche Infektions-gefahr bestehen. Insoweit können sich die 1,25 % nur auf die Konstellation beziehen, dass ein Integrationsvertrag im Rahmen der oben dargestellten Gestaltung des Gesellschaftsmodells abgewickelt wird. Hier stellt sich so denn Frage, mit welcher Bezugsgröße stehen die 1,25 % in Verbindung? Ist Bezugsgröße
  • die Fallpauschale
  • das Umsatzvolumen des Integrationsvertrages und dann das Umsatzvolumen der freiberuflichen Umsätze oder das gesamte Umsatzvolumen des Integrationsvertrages
  • das Umsatzvolumen der Gemeinschaftspraxis?

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